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Abschnitt 12 - Gemeinschafts-geschmacksmuster
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Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)Gesetz zum Schutz von Geschmacksmustern |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 65 (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | |||||
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