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Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)Gesetz zum Schutz von Geschmacksmustern |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 40 Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken; 3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an; 4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen; 5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4. | |||||
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