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Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)Gesetz zum Schutz von Geschmacksmustern |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 32 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte. | |||||
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