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RatgeberInformationen und Tipps zum Geschmacksmusterrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Grundlegendes zum GeschmacksmusterrechtDer Schutzgegenstand des Geschmacksmusters ist es, eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform als Muster zu schützen. Es muss demnach eine konkrete Verkörperung des Gegenstandes möglich sein. Der Rechteinhaber schützt damit seine gestalterische gewerbliche Leistung.Sinn des Geschmacksmustergesetzes ist es, das Design als gestalterische gewerbliche schützen. Der Rechteinhaber kann mittels eines angemeldeten Geschmacksmusters für max. 25 Jahre für sich in Anspruch nehmen. Das Geschmacksmuster stellt für ihn ein Ausschließlichkeitsrecht mit positivem und negativem Inhalt dar. Der positive Inhalt umfasst dabei das alleinige Benutzungsrecht des Rechteinhabers dar wogegen der negative Inhalt sich auf die Abwehr von Nachahmungen des Schutzgegenstandes erstreckt. Wird ein Geschmacksmuster ohne Zustimmung des Rechteinhabers identisch von einem Dritten benutzt, so kann ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 GeschmMG vorliegen. In solchen Fällen kann eine Abmahnung durch den Rechteinhaber ausgesprochen werden. Hintergrund der Abmahnung Eine Benutzung des Geschmacksmusters ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist unzulässig. Ob eine Benutzung vorliegt ist der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG zu entnehmen. Danach heißt es:
Wird gegen das bestehende Geschmacksmuster mittels einer Nachahmung und dessen Benutzung verstoßen, so stehen dem Verletzten eine Reihe von Ansprüchen gegen den Verletzer zu. Dazu gehört unter anderem der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Liegt ein vosätzlicher oder fahrlässiger Verstoß vor, so wird auch ein Schadensersatzanspruch begründet. Weitere Ansprüche, wie z.B. Vernichtungs-, Auskunfts- oder auch Rückrufansprüche können ebenfalls bestehen. Rechtliche Wertung Der Schutz des Geschmacksmusters unterliegt jedoch Beschränkungen z.B. gemäß § 40 GeschmMG. Danach können gegenüber Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, keine Rechte aus dem Geschmacksmuster geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sollte derjenige, der eine Abmahnung erhalten hat vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob das Geschmacksmuster zu Recht eingetragen wurde und ob die in der Abmahnung geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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